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Medizinische Gutachten des IAB

Das IAB ist ein ärztlich-wissenschaftliches Unternehmen mit dem Tätigkeitsschwerpunkt sozialmedizinischer Begutachtungen.

 

Unsere Tätigkeit umfasst sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche Gutachtertätigkeiten, wie Privatgutachten, Parteiengutachten, gerichtliche Sachverständigengutachten z.B. bezüglich der Anerkennung von Schwerbehinderungen und Schädigungen, der Anerkennung von Berufskrankheiten und Bewilligung von Berufsunfähigkeitsrenten, Leistungen von gesetzlichen und privaten Kranken- und Pflegeversicherungen, Ansprüchen aus der Opferentschädigung oder nach dem Doping Hilfegesetz u.a. 

 

Unsere Tätigkeit erstreckt sich über alle Phasen und Instanzen der Verfahren, von dem Erstantrag, über den Folgeantrag oder Verschlimmerungsantrag und in Widerspruchs- und Gerichtsverfahren.

 

Dabei legen wir besonderen Wert auf eine interdisziplinäre Zusammenarbeit verschiedener Fachrichtungen und Kompetenzen.                         Unsere Gutachter verfügen über 30 Jahre Erfahrung auf verschiedenen Gebieten der Medizin und der ärztlichen Begutachtung.

 

Zur Erstellung von Gutachten mit ambulanter Untersuchung des zu Begutachtenden verfügen wir über ein bundesweites Netzwerk von Untersuchungseinrichtungen.

Was ist ein medizinisches Gutachten?

Das ärztliche Gutachten ist im gerichtlichen Verfahren ein Beweismittel, das in der Regel als schriftliches Gutachten vorzulegen ist. Die Verfahrensvorschriften sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.

 

Der begutachtende Arzt ist Sachverständiger auf der Basis seiner ärztlichen Ausbildung und Erfahrung. Er wird vom Gericht als freier und unabhängiger Sachverständiger im jeweiligen Verfahren ernannt, was durch Beweisbeschluss- bzw. -anordnung geschieht. In der Beweisanordnung wird auch der Umfang des Gutachtenauftrages und die zu beantwortenden Beweisfragen definiert. 

 

Der Gutachter selbst trifft im Verfahren keine Entscheidung, dies ist ausschließlich Aufgabe des Gerichtes unter Würdigung des Gutachtens und der Beantwortung der Beweisfragen. Der Sachverständige kann über das schriftliche Gutachten hinaus auch mündlich gehört werden.

 

In Sozialgerichtsverfahren muss gemäß §109 SGG auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden.

 

Das Gericht kann hierzu einen Kostenvorschuss des Antragstellers verfügen. Das Gericht verfügt, ob das Gutachten ausschließlich auf der Grundlage der Akten oder ergänzend durch eine persönliche ambulante Untersuchung des zu Begutachtenden stattfindet.

 

Das Gutachten muss immer persönlich durch den Gutachter erstattet werden. Hält der Gutachter die Hinzuziehung weiterer Fachkompetenz für erforderlich, muss das Gericht über die Beauftragung eines Zusatzgutachtens entscheiden. Beauftragt wird also nicht das IAB sondern der jeweilige Arzt, der im Beweisbeschluss ernannt wurde, er kann diesen Auftrag nicht delegieren oder auf einen anderen Arzt übertragen. 

 

Der Gutachter muss sein Gutachten so aufbereiten und begründen, dass das Gericht eine allgemein verständliche Entscheidungsgrundlage hat.

 

Die Honorierung des Gutachters ist im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) geregelt.

 

Das IAB kann auch im Rahmen von Privatgutachten oder Parteiengutachten beauftragt werden.

Wer benötigt Gutachten und wozu?

Im Sozialrecht werden die Gutachter des IAB tätig u.a. in Verfahren, betreffend:

  • Die Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
  • Schwerbehindertenrecht (SGB IX)
  • Soziales Entschädigungsrecht (BVG)
  • Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)
  • Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)
  • Gesetzliche Pflegeversicherung (SGB XI)
  • Arbeitsförderung (SGB III)

Gutachten werden auch erstattet in Haftpflichtverfahren und im Bereich des Strafrechtes.

Fragen Sie gern schriftlich oder per Kontaktformular eine Beratung an, wir melden uns umgehend bei Ihnen. 

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