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auf dieser Seite finden Sie - in unregelmäßigen Abständen aktualisiert – kurzgefasste Nachrichten, die wir aktuellen Entwicklungen oder Veröffentlichungen zu Urteilen oder Diskussionen im Sozialrecht entnommen haben. Haben Sie Interesse, dass solche Nachrichten, die Sie gefunden haben und als wichtig erachten, veröffentlicht werden, stellen wir sie für einige Zeit (anonym oder mit freigegebener Quellenangabe) auf diese Seite.

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Covid 19: Berufs- und Folgeerkrankung (Stand: 04.01.2022)

 

Das Virus SARS CoV-2 hat weltweit eine Pandemie der Infektionen verursacht.

Klinische Erfahrungen und wissenschaftliche Studien haben unzweifelhaft gezeigt, dass auch nach Infektionen leichterer Intensität Covid-19 Spätsymptome vor allem an der Lunge, den Bronchien, des Rippenfels und im zentralen und peripheren Nervensystem auftreten können. Dazu gehören auch Geschmacksverlust, Antriebslosigkeit und das Chronische Erschöpfungssyndrom.

Für Menschen, die sich in der Ausübung ihres Berufes z.B. als Krankenschwester, Krankenpfleger, Mitarbeiter in Pflegeeinrichtungen, Ärzte in Krankenhäusern und der Praxis infizieren, besteht damit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der erworbenen SARS-CoV-2 Infektion und den Folgeerkrankungen wie Geschmacksverlust, Einschränkung der Lungenfunktion, neurologischen Störungen und dem Fatigue-Syndrom (CFS) der Chronischen Erschöpfung.

Diese Erkrankung muss der zuständigen Berufsgenossenschaft als Verdacht einer Berufserkrankung angezeigt werden. Dazu ist sowohl der Arbeitgeber als auch der behandelnde Arzt verpflichtet.

Primär kommt die Berufskrankheit Nr. 3101 der Berufskrankheitenverordnung in Betracht.

Die aus der Erkrankung resultierenden dauerhaften Funktionsbeeinträchtigungen und Minderung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, können einen Anspruch auf eine Unfallrente, Erwerbsminderungsrente und Anerkennung einer Schwerbehinderung bedingen.

Kommt es im Rahmen der Anzeige nicht zu einer Anerkennung oder ausreichenden Zuerkennung des Grades der Erwerbsminderung ist die gutachterliche Aufklärung und die Klage vor dem Sozialgericht der nächste Schritt.

Gerne lassen wir Ihnen weitere Informationen zukommen.

 

 

Silikon-Implantate (Stand 01.02.2021)

 

Soll ein Implantat in den Körper eingebracht werden, z. B. Silikon im Rahmen einer kosmetischen Operation oder Hyaluron zur Unterspritzung von Falten oder bei Kniegelenkproblemen, kann es sinnvoll sein, die Inhaltsstoffe vorher auf Ihre persönliche Verträglichkeit zu testen. Dies geschieht im Rahmen von validierten Laboruntersuchungen. Ist die Substanz einmal im Körper und es kommt zu Unverträglichkeiten, muss eventuell das Implantat aufwendig entfernt oder ersetzt werden. Das injizierte Hyaluron verbleibt aber nach der Injektion im Körper und baut sich erst nach Monaten ab.

Dazu gehören Autoimmunerkrankungen, Allergien, Chronische Erschöpfung und andere Gesundheitsstörungen.

Gerne lassen wir Ihnen weitere Informationen zukommen.

 

 

Mehrbedarf nach SGB II (Stand 01.09.2019)

 

Leistungsempfänger von ALGII oder Berechtigte zur Grundsicherung haben bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen wie einer Nahrungsmittelintoleranz (z.B. Gluten, Zöliakie, Laktoseintoleranz) oder einer Nahrungsmittelallergie (z.B. Weizen, Milch, Kasein) Anspruch auf Ausgleich des finanziellen Mehrbedarfs durch die medizinisch notwendige und aufwendigere Kostform.

Es muss eine aussagekräftige Bescheinigung des Arztes vorgelegt werden, der diese Intoleranz diagnostiziert hat. Darin müssen die klinischen und Labor-Untersuchungen dokumentiert sein, die als Grundlage des Attestes dienen.

Die Höhe der Erstattung ist regional unterschiedlich und richtet sich auch nach der Art der Intoleranz und den damit verbundenen Kosten.

Das Sozialgericht Düsseldorf (S 42 SO 108/15) hat in 2017 rechtskräftig entschieden, dass nicht in jedem Fall des Verdachts einer Glutenunverträglichkeit oder Zöliakie das Ergebnis einer Magen-/Darmspiegelung oder Biopsie der Darmschleimhaut vorliegen muss. In diesem Fall reichte der Antikörpernachweis und der Nachweis der Beschwerdebesserung unter glutenfreier Kost aus.

Das Landessozialgericht NRW hat in 2016 (L 9 SO 521/16) einer Klägerin bei Vorliegen einer Laktoseintoleranz den finanziellen Ausgleich des Mehrbedarfs zugesprochen, nachdem das Sozialgericht dies zunächst abgelehnt hatte.

Die Höhe der monatlichen Unterstützung zum Mehrbedarf wird vom Gericht individuell festgelegt. Es kann hilfreich sein, den Mehrbedarf durch Belege des Lebensmittel Einkaufs vor Antragstellung zu dokumentieren.

Gerne lassen wir Ihnen weitere Informationen zukommen.

 

Hinweis für Hilfesuchende, deren Muttersprache nicht Deutsch ist

 

Unsere Gutachter und Mitarbeiter verfügen über ausreichende Kenntnisse der Englischen, Französischen, Türkischen und Arabischen Sprache.

Damit ist eine ausreichende Kommunikation jederzeit gewährleistet unabhängig von zu bestellenden Dolmetschern.

Möglicherweise ist Ihnen auch nicht in vollem Umfang bekannt, was Ihre Rechte bei möglichen Berufserkrankungen, Rentenansprüchen und Schwerbehinderung sind.

Unsere kooperierenden Rechtsanwälte und Mitarbeiter beraten Sie umfänglich im Vorfeld der Antragstellung.

Gerne lassen wir Ihnen weitere Informationen zukommen.

Fragen Sie gern schriftlich oder per Kontaktformular eine Beratung an, wir melden uns umgehend bei Ihnen.

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