Sie können die Gutachter des IAB als Partei mit einem Gutachten beauftragen, das den Stellenwert eines Privatgutachtens hat, z.B. um Ihren potentiellen gesundheitlichen Schaden durch Feuchtigkeit oder Schimmel in der Wohnung sachverständig zu untermauern. Diese Gutachten sind
vor Gericht keine Beweismittel.
Als Beweismittel ist das Gutachten nur einzustufen, wenn das Gericht durch Beweisbeschluss den Arzt zum Sachverständigen ernannt hat.
Auf der Grundlage des Beweisbeschlusses oder der Beweisanordnung erstellt der beauftragte Arzt das Gutachten persönlich an Hand der Akte und – falls angeordnet – auf der Basis einer körperlichen Untersuchung einschließlich eventuell erforderlicher Labor- und Funktionsuntersuchungen. Diese Gutachten ist dann Beweismittel im Fortgang des Verfahrens. Der Gutachter beantwortet nur die Beweisfragen eingehend im Kontext des Verfahrens und der Ergebnisse seiner Analyse und Bewertung.
Alle Kosten der Gutachtenerstellung werden mit dem Gericht abgerechnet. Ist ein Gutachten nach § 109 SGG zu erstatten, werden Sie möglicherweise einen Kostenvorschuss an das Gericht leisten müssen.
Bei Privatgutachten erhalten Sie vor der Beauftragung einen Kostenvoranschlag bzw. eine Honorarvereinbarung.
Das ärztliche Gutachten im Auftrag des Gerichtes soll als Beweismittel dienen zur Klärung der Streitgegenstände. Als Beispiele seien im Sozialrecht je nach Rechtsgebiet (ohne Vollständigkeit) genannt:
Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom beauftragten Gutachter persönlich zu erstatten und darf nicht an andere Ärzte delegiert werden, auch nicht innerhalb einer Klinik oder eines Institutes.
Der Gutachter verfügt über die Kernkompetenz seiner Fachrichtung und der überlappenden Bereiche medizinischer Gebiete, Darüber hinaus ist er in der Regel durch seine berufliche Tätigkeit und Fort- und Weiterbildung in Spezialgebieten (z.B. Allergologie, Umweltmedizin, Arbeitsmedizin) und in der Bearbeitung von Gutachten unterschiedlicher Fragestellungen (Impfschaden, Berufskrankheiten, Kunstfehler) erfahren.
Gelangt der Gutachter zu der Auffassung, dass darüber hinaus von ihm nicht zu beantwortende Fragen oder Bewertungen offenbleiben, weist er das Gericht auf die Notwendigkeit eines Zusatzgutachtens hin. Erst wenn das Gericht dieser Auffassung folgt, wird ein Zusatzgutachten durch das Gericht in Auftrag gegeben. Das Gericht entscheidet völlig unabhängig über die Person des Zusatzgutachters.
Immer häufiger sind neurologisch/psychiatrische Zusatzgutachten erforderlich, die nach ihrer Erstellung in das Gesamtgutachten einfließen. Um zu lange Bearbeitungszeiten zu vermeiden, versuchen die Gutachter des IAB zeitnah die gegebenenfalls erforderlichen Zusatzgutachten zu empfehlen.